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   OVG Sachsen, 09.03.2022 - 3 C 57/21   

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OVG Sachsen, 09.03.2022 - 3 C 57/21 (https://dejure.org/2022,9013)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09.03.2022 - 3 C 57/21 (https://dejure.org/2022,9013)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09. März 2022 - 3 C 57/21 (https://dejure.org/2022,9013)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 117/21

    Test; Schule; Bestimmtheit

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2022 - 3 C 57/21
    Der Antragsteller hat am 15. März 2021 einen Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen § 5a Abs. 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287) gestellt, der mit Beschluss des Senats vom 30. März 2021 - 3 B 117/21 - abgelehnt worden ist.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Akten in dem Verfahren 3 B 117/21 sowie auf die vom Antragsgegner in den Verfahren 3 B 81/21, 3 B 134/21 sowie 3 B 247/21 übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

    Hiergegen spricht im Gegenteil, dass der Antragsteller ohne Weiteres in der Lage war, noch vor dem Außerkrafttreten des § 5a Abs. 5 Sächs- CoronaSchVO vom 5. März 2021 seinen Prozessbevollmächtigten zu mandatieren und am 15. März 2021 im Verfahren 3 B 117/21 einen Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO beim Oberverwaltungsgericht zu stellen.

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 KN 127/20

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Aufhebung oder Außerkrafttreten

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2022 - 3 C 57/21
    Von diesem Grundsatz werden in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwei Ausnahmen gemacht, bei denen die Aufhebung oder das Außerkrafttreten nach Ablauf der Geltungsdauer einer Rechtsvorschrift die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nicht beeinflusst (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 - juris Rn. 53 f. m. w. N.).19 Erstens bleibt ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung der angegriffenen Rechtsvorschrift für die Zukunft oder Außerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer zulässig bzw. kann selbst nach Aufhebung oder Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift noch zulässigerweise gestellt werden, wenn die Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind.

    Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen, dass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung, die bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen, besteht (zum Ganzen: NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 56 ff. m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. September 2021 - 3 K 43/20 -, juris Rn. 17 ff.).

    Dies gilt jedenfalls mit der Einschränkung, dass die Norm vor ihrer Erledigung nicht nur einen so kurzen Zeitraum Geltung beanspruchte, dass ein Normenkontrollverfahren gar nicht rechtzeitig eingeleitet werden konnte (vgl. NdsOVG, Beschl. vom 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 62 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. September 2021 - 3 K 43/20 -, juris Rn. 20; BayVGH, BeschI. v. 12. August 2021 - 20 N 20.1117 -, juris).

  • BVerwG, 12.11.2019 - 6 BN 2.19

    Beschluss; Normenkontrolle; Strafvollzug; Verwaltungsvorschriften; effektiver

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2022 - 3 C 57/21
    Die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung schon grundsätzlich nicht, allgemein eine verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle einzuführen (BVerfG, Beschl. v. 27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 - BVerfGE 31, 364, juris Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 12. November 2019 - 6 BN 2/19 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

    Schließlich gewährt die Verwaltungsgerichtsordnung - auch wenn die Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht statthaft ist - subsidiär Rechtsschutz gegen nichtvollzugsbedürftige Rechtsnormen im Wege der Feststellungsklage (BVerwG, Beschl. v. 12. November 2019 - 6 BN 2/19 -, juris Rn. 10 m. w. N.; Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, VwGO § 47 Rn. 10 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2021 - 3 K 43/20

    Zulässigkeit eines nach Außerkrafttretens der Rechtsnorm gestellten

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2022 - 3 C 57/21
    Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen, dass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung, die bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen, besteht (zum Ganzen: NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 56 ff. m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. September 2021 - 3 K 43/20 -, juris Rn. 17 ff.).

    Dies gilt jedenfalls mit der Einschränkung, dass die Norm vor ihrer Erledigung nicht nur einen so kurzen Zeitraum Geltung beanspruchte, dass ein Normenkontrollverfahren gar nicht rechtzeitig eingeleitet werden konnte (vgl. NdsOVG, Beschl. vom 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 62 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. September 2021 - 3 K 43/20 -, juris Rn. 20; BayVGH, BeschI. v. 12. August 2021 - 20 N 20.1117 -, juris).

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2022 - 3 C 57/21
    Mithin habe gerade die Fortsetzungsfeststellungsklage die Funktion der Wahrung des zukünftigen Rechtsfriedens und damit der Erhaltung des konstituierten Rechtsstaates (Hinweis auch auf BVerfG, Beschl. v. 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 -, BVerfGE 142, 313, juris Rn. 63), wobei es hier um Rechtsfragen gehe, die die Gesellschaft durchaus spalteten und deren Sinnhaftigkeit es in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu klären gelte.
  • BVerwG, 27.06.2018 - 10 CN 1.17

    Gemeinderatsfraktion der NPD darf nicht von Fraktionszuwendungen ausgeschlossen

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2022 - 3 C 57/21
    Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, gegenwärtig oder in absehbarer Zeit durch die angegriffene Vorschrift selbst oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu werden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 10 CN 1/17 - BVerwGE 162, 284, juris Rn. 21; Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, VwGO § 47 Rn. 48).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2022 - 3 C 57/21
    Auch auf derartige Fallgestaltungen sind zudem die unter Nr. 1 dargestellten Grundsätze für Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses übertragbar (vgl.30 VGH BW, Urt. v. 2. Februar 2022 - 12 S 4089/20 -, juris Rn. 60 ff.).
  • OVG Sachsen, 09.08.2021 - 3 B 254/21

    Abstands- u. Maskenpflicht für Versammlungen bei Sieben-Tage-Inzidenz über 10;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2022 - 3 C 57/21
    Die Annahme einer Unzulässigkeit des Antrags stelle auch einen logischen Bruch zur Rechtsprechung des Senats dar (Hinweis auf SächsOVG, Beschl. v. 9. August 2021 - 3 B 254/21 -, juris Rn. 15 f.).
  • OVG Sachsen, 25.05.2020 - 3 B 187/20

    Pflicht Mund- Nasenabdeckung zu tragen; Hörgeschädigte Person;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2022 - 3 C 57/21
    Dahingehende Antragsänderungen konnte der Senat den jeweiligen Antragsbegehren in Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen Sächsische Coronaschutzverordnungen auch ohne ausdrückliche Erklärung der Antragsteller häufig - aber im Übrigen keineswegs stets - entnehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai - 3 B 187/20 -, juris Rn. 26 m. w. N.; Beschl. v. 16. April 2021 - 3 B 168/21 - n. v.).
  • OVG Sachsen, 23.11.2021 - 3 C 44/21

    COVID-19; Corona; Test; Schulen; Zugangsbeschränkung

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2022 - 3 C 57/21
    Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass er die infektionsschutzrechtliche Regelung von Testungen im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen durch den Antragsgegner in der Pandemie-Situation des Frühjahrs 2021 bereits in einem Normenkontrollhauptsacheverfahren einer Überprüfung unterzogen und hierbei keine Verstöße gegen höherrangiges Recht festgestellt hat (SächsOVG, Urt. v. 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris).
  • EGMR, 08.04.2021 - 47621/13

    Impfpflicht in Tschechien: Impflicht für Kinder ist keine

  • OVG Sachsen, 19.03.2021 - 3 B 81/21

    Zutrittsverbot; Testpflicht; Schulgelände; Corona

  • OVG Sachsen, 21.04.2021 - 3 C 8/20

    Bestimmtheitsgrundsatz; Parlamentsvorbehalt; Wesentlichkeitsgrundsatz; Vorrang

  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

  • BVerwG, 30.11.2017 - 6 BN 1.17

    Aufhebung eines Regelschulstandorts; Schulnetzplan; Rechtsvorschrift

  • VGH Bayern, 26.08.2014 - 14 N 14.104

    Frist für Normenkontrollklage gilt auch bei behaupteter Funktionslosigkeit

  • VGH Bayern, 12.08.2021 - 20 N 20.1117

    Normenkontrollantrag bei außerkrafgetretenem Recht

  • VerfGH Sachsen, 18.08.2022 - 42-IV-22
    Der Beschwerdeführer kann - unabhängig davon, ob eine nachträgliche Klärung der Vereinbarkeit mit Grundrechten im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle im Hinblick auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen und zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 26. April 2022 noch möglich ist (vgl. insoweit SächsOVG, Beschluss vom 9. März 2022 - 3 C 57/21 - juris) - jedenfalls die nunmehr geltende, inhaltsgleiche Regelung in § 3 Abs. 2.
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